EU Verordnung 1143/2014
EU Verordnung Nr. 1143/2014
Kernstück dieser EU-Verordnung ist eine Liste mit aktuell 66 invasiven Tier- und Pflanzenarten, die laufend (derzeit alle 2 Jahre) erweitert wird. Diese Unionsliste wird unter Heranziehung von Risikoabschätzungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt. Jede Art muss bestimmte Kriterien erfüllen, um in die Liste aufgenommen werden zu können. Von der Unionsliste kommen derzeit 27 Arten in Österreich und davon und 19 in der Steiermark vor. Ausführliche Informationen zu diesen und weiteren nicht gelisteten Arten finden Sie auf der Seite Steckbriefe.
Für die Arten der Unionsliste gilt ein Verbot der Einfuhr, der Haltung, der Zucht, des Transportes, des Erwerbs, der Verwendung, des Tausches und der Freisetzung. Die EU-Verordnung soll insbesondere verhindern, dass weitere invasive Arten in die Europäische Union gelangen (Prävention). Ein Auftreten soll möglichst früh erkannt und bekämpft werden (Managementmaßnahmen). Etablierte Arten sollen zurückgedrängt und überwacht werden (Einrichtung eines Überwachungssystems), um ihr weitere Ausbreitung zu verhindern. Während bei weit verbreiteten Arten eine flächenhafte Bekämpfung unrealistisch und unverhältnismäßig wäre, konzentriert sich die Bekämpfung auf Schutzgebiete und ökologisch hochwertige Lebensräume, um eine Ausbreitung auf diese zu verhindern. Bei lokal etablierten, unbeständigen Arten versucht man diese zurückzudrängen oder am besten ganz zu beseitigen. Die Verhältnismäßigkeit (Kosten zu Nutzen) und die Wahl der Maßnahmen sind dabei zu beachten.
Für die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung von Arten der Unionsliste können die zuständigen Behörden Genehmigungen erteilen. Es muss jedoch gewährt sein, dass bei der Haltung der Arten unter Verschluss kein Entkommen möglich ist. Es muss eine öffentliche Bekanntmachung der erteilten Genehmigungen erfolgen.
Einbringungs- und Ausbreitungspfade
Gebietsfremde Arten können auf verschiedenen Wegen zu uns gelangen. Einbringungspfade sind jene Wege und Mechanismen, die als Folge menschlichen Wirkens zu einer Verbringung einer Art aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet herausführen. Ausbreitungspfade beschreiben die Wege und Mechanismen, die zu einer Erweiterung oder Verschiebung des Verbreitungsgebietes der gebietsfremden Art nach der Einbringung führen.
Man unterscheidet grundsätzlich die vorsätzliche und die nicht vorsätzliche Einbringung und Ausbreitung. Die vorsätzliche Einbringung soll in der EU-Verordnung durch Verbote von Handel, Besitz und Zucht geregelt werden. Komplizierter sind hingegen die Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die nicht vorsätzliche Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in die bzw. innerhalb der EU zu verhindern. Dazu sind durch jeden Mitgliedstaat eine Analyse und Priorisierung der Einbringungs- und Ausbreitungspfade durchzuführen. Hierzu zählen beispielsweise:
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Die Freisetzung von invasiven Haustieren aus Aquarien oder Terrarien
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Das Entweichen von invasiven Zierarten aus botanischen Gärten, Zoos oder Gehegen
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Die Verschleppung von Arten durch Fahrzeuge (PKW, LKW, Flugzeuge, Züge, Schiffe, etc.)
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Die Verschleppung von Arten durch kontaminiertes Erdreich, Saatgut oder Geräte (z.B. Baumaschinen)
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Die Verbreitung von Arten durch die Fischerei (Besatzmaßnahmen, Köderfische, etc.)
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Die Verbreitung von Arten entlang von Wasserstraßen
Aktionspläne
Nach der EU‐Verordnung haben die Mitgliedstaaten Aktionspläne für die von ihnen festgelegten prioritären Pfade zu erstellen. Die Aktionspläne sollen eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Umsetzung enthalten. Das Ziel der Aktionspläne ist es, die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung der gelisteten invasiven gebietsfremden Arten in die bzw. innerhalb der Union zu verhindern.
In Österreich wurde die Umweltbundesamt GmbH von den Bundesländern beauftragt sowohl die Priorisierung der Pfade, als auch die darauf aufbauenden Aktionspläne auszuarbeiten und diese mit den Ländern abzustimmen.
Früherkennung und Überwachungssystem
Früherkennung und konsequentes Handeln ist der beste Schutz gegen invasive gebietsfremde Arten. Daher verpflichtet die EU-Verordnung die Mitgliedstaaten ein System zur Überwachung dieser Arten zu errichten. Werden Arten der Unionsliste festgestellt, ist die Kommission unverzüglich darüber zu informieren. Damit soll die Verbreitung der Arten in der EU sowie deren Zu- oder Abnahme dokumentiert werden, um z.B. Nachbarstaaten die Möglichkeit zu geben, entsprechend reagieren zu können.
In der frühen Phase der Invasion sollen gebietsfremde invasive Arten grundsätzlich bekämpft und am besten vollständig beseitigt werden. Es gibt jedoch Umstände, in denen eine vollständige Beseitigung nicht möglich ist, z.B., weil sie technisch nicht machbar ist (z.B. bei Fischen oder Krebsen), die Kosten langfristig außergewöhnlich hoch sind oder gravierende nachteilige Nebeneffekte auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auftreten würden.
In diesen Fällen, oder wenn die Art bereits weit verbreitet ist und eine vollständige Beseitigung daher nicht verhältnismäßig wäre (z.B. Drüsiges Springkraut), müssen die Mitgliedstatten in die nächste Phase - des geregelten Managements - übergehen.
Managementmaßnahmen
Innerhalb von 18 Monaten nach der Aufnahme einer invasiven gebietsfremden Art in die Unionsliste müssen die Mitgliedstaaten Managementmaßnahmen für solche Arten erarbeitet haben, die in ihrem Hoheitsgebiet weit verbreitet sind. Die Festlegung welche Arten im Hoheitsgebiet als weit verbreitet gelten, ist durch den Mitgliedstaat zu treffen. Durch die Maßnahmen sollen deren Auswirkungen auf die Biodiversität sowie auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden.
In Österreich wurde die Umweltbundesamt GmbH (UBA) von den Bundesländern beauftragt „Vorschläge für Managementmaßnahmen der weit verbreiteten invasiven Arten der Unionsliste in Österreich" zu erarbeiten.
Die vom UBA vorgelegten Managementblätter stellen einen bewusst breit angelegten Optionenkatalog möglicher Managementmaßnahmen dar. In den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU bestehen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Durchführung von Managementmaßnahmen. Der vorliegende Optionenkatalog orientiert sich deshalb am europäischen Rahmen und listet die grundsätzlich in Frage kommenden Managementmaßnahmen umfassend auf, auch wenn manche davon in Österreich nicht zur Umsetzung gelangen werden (da sie z.B. national verboten sind). Mit der deskriptiven Nennung von Managementmaßnahmenmöglichkeiten soll und kann kein gesetzlicher Handlungsbedarf abgeleitet oder die Umsetzung bestimmter Maßnahmen präjudiziert werden.
Die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen liegt bei den Bundesländern. Die Länder entscheiden über die Priorisierung und Auswahl der konkret zu treffenden Maßnahmen. Die in der Steiermark anzuwendenden Managementmaßnahmen finden sich bei den Steckbriefen der Arten.