Abfallwirtschaftliche Vorgaben
Gesetzeskonforme Beseitigung
Für eine gesetzeskonforme Beseitigung der durch die Bekämpfungsmaßnahmen anfallenden biogenen Materialien sind grundsätzlich zwei Gesetzesmaterien zu beachten:
1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) idgF
Gemäß §2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 handelt es sich bei den geernteten invasiven Pflanzen grundsätzlich um Abfälle, welche einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen sind. Ist eine Abfallvermeidung nicht möglich, muss nach der Abfallhierachie, welche im §1 AWG 2002 verankert ist, eine Verwertung der Beseitigung vorgezogen werden.
2. Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) idgF.
Gemäß der Novelle 2010 des Bundesluftreinhaltegesetzes ist das Verbrennen von (biogenen und nicht biogenen) Materialien außerhalb genehmigter Anlagen grundsätzlich verboten (§ 3 Abs. 1).
Ausnahmen nach BLRG §3 Abs.3 sind:
Brandschutzübungen, Lager & Grillfeuer (unter Verwendung von ausschließlich trockenem, biogenem Material), Abflämmen (als Unkrautbekämpfung z.B. bei biologischer Bewirtschaftung) und punktuelles Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen.
Geerntete invasive Pflanzen gehören demnach nicht (oder nur selten) zu den angeführten Ausnahmen, sodass diese vor Ort nicht verbrannt werden dürfen.
Behandlungsmöglichkeiten und Entsorgung
Bei den geernetetn Pflanzen handelt es sich grundsätzlich um Abfälle, welche einer ordnungsgemäßen Behandlung zugeführt werden müssen.
Die Behandlungswege (Verwertung oder Beseitigung) richten sich nach
- Beschaffenheit des Materials (z.B. holzig oder krautig)
- Vegetationszustand (z.B. vor oder nach der Samenbildung)
Möglichkeiten zur Abfallvermeidung
Abfallvermeidung gemäß §2 (5) Zi 3AWG 2002 setzt Maßnahmen, bevor ein Produkt zum Abfall wird.
Beispiele einer Abfallvermeidung:
- Verwendung von holzigem Material als Bauholz
- Unter Umständen Verwendung von krautigem Material in landwirtschaftlichen Bereichen zur Verarbeitung zu Tierfutter (z.B. Silierung)
Möglichkeiten zur Abfallverwertung
Aerobe biologische Abfallbehandlung (Kompostierung)
Für eine Kompostierung eignen sich sowohl krautige Materialien als auch holzige Materialien.
Geerntetes Pflanzenmaterial, das in eine Kompostieranlage zur biologischen Verwertung gebracht wird, ist der Schlüsselnummerngruppe 921 (Abfälle für die biologische Verwertung, ausschließlich pflanzlicher Herkunft) gem. Abfallverzeichnisverordnung (ÖNORM S 2100) zuzuordnen.
Um eine Abtötung der keimfähigen Samen zu gewährleisten ist darauf zu achten, dass die Anlage gemäß der Richtlinie des Lebensministeriums "Stand der Technik der Kompostierung" betrieben wird und die Mietentemperatur mindestens 65°C beträgt.
Anaerobe biologische Abfallbehandlung - Vergärung in einer Biogasanlage
Für eine Vergärung eignen sich besonders krautige Pflanzenteile.
Invasive Neophyten, die nach der Samenbildung geerntet werden, dürfen ausschließlich in einer thermophilen (>55°C) Biogasanlage gebracht werden. Bei mesophil (bis 35°C) betriebenen Anlagen ist eine Abtötung der keimfähigen Samen nicht gewährleistet.
Das in die Biogasanlage gebrachte Pflanzenmaterial ist der Schlüsselnummerngruppe 921 (Abfälle für die biologische Verwertung, ausschließlich pflanzlicher Herkunft) gemäß Abfallverzeichnisverordnung (ÖNORM S 2100) zuzuordnen.
Energetische Verwertung (Biomasseheizwerk)
Zur energetischen Verwertung in einem Biomasseheizwerk eignen sich in erster Linie holzige Materialien.
Wenn holzige Pflanzenteile zur Verwertung an ein Heizwerk als Ersatzbrennstoff abgegeben werden, sind diese der Schlüsselnummer 17201 (Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt) gem. Abfallverzeichnisverordnung (ÖNORM S 2100) zuzuordnen.
Abfallbeseitigung
Ist eine Verwertung des anfallenden pflanzlichen Materials aufgrund der Beschaffenheit oder der regionalen Behandlung -und Sammelsysteme nicht möglich, muss die Beseitigung über die Restmüllschiene erfolgen.
Bodenaushubmaterial
Bodenaushubmaterial, das mit invasiven Pflanzen- und Pflanzenteilen versehen ist, kann eine wichtige Ausbreitungsquelle darstellen.
Dieser Hinweis ist von großer Bedeutung, da Bodenaushubmaterial zur Erdenherstellung und im Landschaftsbau seine Anwendung findet. Pflanzenteile invasiver Arten, wie z.B. Samen, Wurzeln sind im Bodenaushub nicht immer augenscheinlich und können bei der Eingangskontrolle auch nicht eindeutig erkannt werden. Für die weitere Verwendung von Bodenaushubmaterial zur Erdenherstellung und im Landschaftsbau ist darauf zu achten, dass ausschließlich Material von Standorten ohne invasive Neophyten eingebracht wird.
Zwischengelagerter Bodenaushub ist regelmäßig zu kontrollieren und bei Aufkommen invasiver Arten sind diese zu entfernen.
Bodenaushubmaterial, das invasive Arten enthält, ist auf eine entsprechende behördlich genehmigte Bodenaushubdeponie zu verbringen.
Sammlung und Transport
Die Sammlung von geernteten invasiven Pflanzen hängt davon ab, ob sich diese auf privaten oder öffentlichen Flächen befinden.
Private Flächen
Die Entsorgung invasiver Neophyten auf Privatflächen erfolgt über das kommunale Abfallsammlungssystem. Pflanzen, die vor der Samenbildung geerntet werden gehören in die Biotonne. Wenn bereits Samen vorhanden sind, können die Pflanzen gut verpackt in die Restmülltonne gegeben werden.
Öffentliche Flächen
Für die Sammlung der geernteten, invasiven Pflanzen auf öffentlichen Flächen ist der jeweilige Grundstücksbesitzer verantwortlich, der auch die anfallenden Kosten dafür zu tragen hat. Dafür ist ein befugtes Entsorgungsunternehmen, welches eine § 24a Erlaubnis nach AWG 2002 besitzt, zu beauftragen.
Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft
Invasive Arten, die auf Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen, dürfen im unmittelbaren Bereich des Betriebes einer zulässigen Verwendung, z.B. Bodenverbesserung durch Mulchen, Kompostierung, Verfütterung, zugeführt werden. Sie müssen daher nicht als Abfall entsorgt werden.